Ausgabe 41/2017
Thema der Woche vom 10.10.2017
BFH, Urt. v. 09.05.2017 - IX R 6/16

Mietvandalen? Reparaturaufwand ist sofort abziehbar

Bei Arbeiten an vermieteten Immobilien stellt sich oft die Frage, ob Aufwendungen für die Renovierung sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar sind oder ob nachträgliche Herstellungskosten vorliegen, die dann nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung geltend gemacht werden können. Der BFH hat jetzt in einem aktuellen Urteil zur Behandlung von Schäden durch einen Mieter Stellung genommen, die nach dem Erwerb der Immobilie aufgetreten sind. Das Gericht setzte sich mit der Frage auseinander, ob auch hier die Regeln zu anschaffungsnahen Herstellungskosten anzuwenden sind oder ob der Aufwand sofort abzugsfähig ist.

BFH, Urt. v. 09.05.2017 - IX R 6/16

Rechtlicher Rahmen

  • Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten), wenn die Netto-Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten übersteigen, § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Die Regelung wurde in der Vergangenheit vom BFH weit ausgelegt, demnach fallen sämtliche Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung darunter. Dies gilt auch für Schönheitsreparaturen (BFH, Urt. v. 14.06.2016 - IX R 25/14, BStBl II 2016, 992).