Bei Arbeiten an vermieteten Immobilien stellt sich oft die Frage, ob Aufwendungen für die Renovierung sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar sind oder ob nachträgliche Herstellungskosten vorliegen, die dann nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung geltend gemacht werden können. Der BFH hat jetzt in einem aktuellen Urteil zur Behandlung von Schäden durch einen Mieter Stellung genommen, die nach dem Erwerb der Immobilie aufgetreten sind. Das Gericht setzte sich mit der Frage auseinander, ob auch hier die Regeln zu anschaffungsnahen Herstellungskosten anzuwenden sind oder ob der Aufwand sofort abzugsfähig ist.
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