Das objektive Nettoprinzip gebietet den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkünfteerzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn diese Aufwendungen auf für betriebliche Zwecke genutzte, aber in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (vgl. BFH, Beschl. v. 30.01.1995 - GrS 4/92, BStBl II 1995, 281; v. 23.08.1999 - GrS 2/97, BStBl II 1999, 782).
Ungeachtet der steuerlichen Nichtanerkennung
eines Mietverhältnisses zwischen Eheleuten sind AfA und Schuldzinsen
für die vom Nichteigentümer-Ehegatten genutzten Geschäftsräume, für
die er die Anschaffungs- und Finanzierungskosten getragen hat, als
Betriebsausgaben bei den Einkünften des Nichteigentümer-Ehegatten
aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (Anschluss an
BFH, Urt. v. 25.02.2010 - IV R 2/07, BStBl II 2010,
Kurzfassung
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