Ausgabe 1/2018
Thema der Woche vom 04.01.2018
EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-462/16

Mindern Zwangsrabatte an private Krankenkassen für Arzneimittel die Besteuerungsgrundlage?

Im Rahmen der Kostendämpfung der gesetzlichen Krankenversicherung sieht das Sozialrecht verschiedene Zwangsrabatte bei Arzneimittellieferungen vor. Zu unterscheiden sind die Rabatte im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung. Die Rabatte in der gesetzlichen Krankenversicherung erkennt die Finanzverwaltung als Entgeltminderung bei der Umsatzsteuer an. Demgegenüber werden die Rabatte bei der privaten Krankenversicherung gegenüber den Versicherungen nicht als Entgeltminderung anerkannt.

EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-462/16

Ausgangssachverhalt

Das Pharmaunternehmen Boehringer Ingelheim ist Kläger in dem Ausgangsverfahren. Es lieferte selbsthergestellte Arzneimittel umsatzsteuerpflichtig an Großhändler und Apotheken. Das Unternehmen ist rechtlich verpflichtet, Krankenkassen und Krankenversicherungen sog. Zwangsrabatte zu gewähren. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Systeme, nämlich einmal für die gesetzliche und einmal für die private Krankenversicherung, die sich zunächst in der sozialversicherungsrechtlichen Abwicklung unterscheiden.