Die Veräußerung von Aktien kann entweder nach § 17 oder nach §§ 22, 23 EStG der Einkommensteuer unterliegen. In beiden Fällen ist eine Gewinn- bzw. Verlustberechnung vorzunehmen. Ob Zahlungen durch Dritte sich dabei auf die Höhe auswirken, kann im Detail schwierig zu beurteilen sein. Der BFH hat sich im aktuellen Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich vergleichsweise Schadenersatzzahlungen durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auswirken. Die Gesellschaft leistete Ausgleichszahlungen wegen der Fehler bei der Prüfung und der daraus resultierenden uneingeschränkten Erteilung von Bestätigungsvermerken.
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