Das BMF teilt mit, dass der Minderwertausgleich wegen Schäden an einem Leasingfahrzeug nicht steuerbar ist. Es handelt sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern um einen Schadenersatz. Bislang ging das BMF davon aus, dass der Minderwertausgleich steuerbar ist.
Vergütungen für Minder- oder Mehrkilometer, die z.B. in Leasingverträgen mit Kilometerausgleich vereinbart werden, sind dagegen steuerbar. Bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich gilt dies ebenfalls für die Zahlungen bei Endabrechnung. Ebenso unterliegen Nutzungsentschädigungen wegen einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs weiterhin der Umsatzsteuer. Für das Leasing anderer Wirtschaftsgüter gelten die Regelungen entsprechend.
Für Leasingverträge, die vor dem 01.07.2014 enden, kann übergangsweise noch der Minderwertausgleich als steuerbar behandelt werden. |
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