Der BFH hält mit Urteil
vom 01.03.2012 - VI R 33/10 an seiner ständigen Rechtsprechung
(Urt. v. 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl II 2006, 625, und v. 16.11.2005
- VI R 64/04, BStBl II 2006, 410) fest, dass ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen
muss. Es reicht daher nicht, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen
angegeben und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert
werden. Der BFH bestätigt zudem die strenge Verwaltungsauffassung
in R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3
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