Ausgabe 49/2013
Körperschaftsteuer Aktuell vom 05.12.2013
OFD Frankfurt a.M., Vfg. v. 20.06.2013 - S 2745a A - 5 - St 51

Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG

Der BFH hat mit Beschluss vom 26.08.2010 - I B 49/10 (BStBl II 2011, 826) entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob die Mindestgewinnbesteuerung gem. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standhält, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (hier: nach § 8c KStG) endgültig ausgeschlossen ist.

Aufgrund der ernstlichen Zweifel des BFH in dem Vorabverfahren kommt grundsätzlich die Aussetzung der Vollziehung in Betracht. Hierzu gibt die OFD Frankfurt a.M. - in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder - folgende Hinweise:

Auf Antrag ist in den im Beschluss genannten Fällen AdV zu gewähren, in denen es aufgrund des Zusammenwirkens der Anwendung der Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG oder § 10a GewStG und eines tatsächlichen oder rechtlichen Grundes, der zum endgültigen Ausschluss einer Verlustnutzungsmöglichkeit führt, zu einem Definitiveffekt kommt.

Im Einzelnen handelt es sich um Fälle

  • des schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG i.d.F. vor dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950),
  • der Umwandlung beim übertragenden Rechtsträger (§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG),
  • der Liquidation einer Körperschaft,