Der BFH hat mit Beschluss vom 26.08.2010 - I B 49/10 (BStBl
II 2011,
Aufgrund der ernstlichen Zweifel des BFH in dem Vorabverfahren kommt grundsätzlich die Aussetzung der Vollziehung in Betracht. Hierzu gibt die OFD Frankfurt a.M. - in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder - folgende Hinweise:
Auf Antrag ist in den im Beschluss genannten Fällen AdV zu gewähren, in denen es aufgrund des Zusammenwirkens der Anwendung der Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG oder § 10a GewStG und eines tatsächlichen oder rechtlichen Grundes, der zum endgültigen Ausschluss einer Verlustnutzungsmöglichkeit führt, zu einem Definitiveffekt kommt.
Im Einzelnen handelt es sich um Fälle
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