Ausgabe 14/2014
Körperschaftsteuer Aktuell vom 03.04.2014
BFH, Urt. v. 13.11.2013 - I R 45/12

Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags: "Wichtiger Grund" bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

  1. Wird ein Gewinnabführungsvertrag auf die gesetzliche Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2002 abgeschlossen, scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft weder daran, dass der Vertrag aus wichtigem Grund kündbar ist, noch daran, dass die Organgesellschaft nachfolgend ihr Wirtschaftsjahr umstellt und den Gesamtzeitraum von fünf Zeitjahren durch Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres verkürzt (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 12.01.2011 - I R 3/10, BStBl II 2011, 727).
  2. Wird der Gewinnabführungsvertrag vorzeitig aufgehoben, weil er aus Sicht der Parteien seinen Zweck der Konzernverlustverrechnung erfüllt hat, liegt kein unschädlicher wichtiger Kündigungsgrund i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG 2002 vor.
BFH, Urt. v. 13.11.2013 - I R 45/12

Kurzfassung

Streitig war, ob ein Gewinnabführungsvertrag aus wichtigem Grund beendet worden und damit für das Streitjahr 2006 steuerrechtlich zu berücksichtigen ist.