Streitig war, ob im Streitjahr 2005 eine den gesetzlichen Maßgaben entsprechende finanzielle Eingliederung der B GmbH (Organgesellschaft) in die B Holding GmbH (Organträgerin) vorlag. Dies hat der BFH verneint, so dass die Gewinnabführung an die B Holding GmbH als vGA einkommenserhöhend anzusetzen war (sog. verunglückte Organschaft).
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|