Ausgabe 18/2011
Thema der Woche vom 05.05.2011

Mit dem Verzögerungsgeld hat die Betriebsprüfung ein effektives Druckmittel

Insbesondere gegen unkooperative Unternehmer wird im Rahmen einer Betriebsprüfung ein neues Druckmittel eingesetzt, das Verzögerungsgeld. Dieses kann nach § 146 Abs. 2b AO in einer Bandbreite von 2.500 ı bis 250.000 ı festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Pflichten im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Das Verzögerungsgeld wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 mit Wirkung vom 25.12.2008 als neue steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO) eingeführt und ist nun seit gut zwei Jahren im Praxiseinsatz. Da es hierzu bereits einige FG-Entscheidungen gibt, scheint sich die Verwaltung dieser Möglichkeit intensiv zu bedienen. Das ist auch nachvollziehbar. Denn im Gegensatz zum Zwangsgeld darf das Verzögerungsgeld auch dann weiter erhoben werden, wenn sich der Betroffene später doch noch kooperativ zeigt. Im Rahmen einer Außenprüfung muss daher offensichtlich verstärkt damit gerechnet werden, mit dieser relativ neuen Maßnahme konfrontiert zu werden. Ein aktuelles Urteil gibt Anlass, sich näher mit diesem Druckmittel zu beschäftigen.

Ermessen der Finanzverwaltung