Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c der MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass er auf die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen keine Anwendung findet, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l dieser Richtlinie steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden.
Hintergrund Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der MwStSystRL (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) sieht eine Steuerbefreiung für Umsätze aus "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" vor. Im deutschen Umsatzsteuergesetz ist diese Regelung in § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG umgesetzt. Nach Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL ist die "Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen" von der Befreiung ausgeschlossen. Im deutschen Umsatzsteuergesetz sind diese Regelungen in § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG umgesetzt. Ausgeschlossen von der nationalen Steuerbefreiung ist gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG "die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind".
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