Die Finanzämter haben den Inhalt des Steuermessbescheids der hebeberechtigten Gemeinde mitzuteilen (§ 184 Abs. 3 AO), wobei es sich um eine schlichte Mitteilung und nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Demzufolge ist auch für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nur die Bekanntgabe des Steuermessbescheids an den Steuerpflichtigen maßgebend und nicht die Bekanntgabe der Mitteilung an die hebeberechtigte Gemeinde.
Adressat der Mitteilung ist die hebeberechtigte Gemeinde (§ 184 Abs. 3 AO). Daraus folgt, dass versehentliche Mitteilungen an nicht hebeberechtigte Gemeinden nicht von diesen weiterzuleiten, sondern an das Finanzamt zurückzugeben sind.
Die den Finanzämtern vorliegende Empfangsvollmacht für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten gilt nicht für die Bekanntgabe der Gewerbesteuerbescheide, denn die Verwaltung von Realsteuern, zu der auch die Bekanntgabe der Steuerbescheide gehört, obliegt in Bayern - mit Ausnahme des Messbetrags- und Zerlegungsverfahrens - den steuerberechtigten Gemeinden.
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