Ausgabe 39/2020
Gesetzgebung vom 23.09.2020

Mitteilung über Sofort- und Überbrückungshilfen

Das Bundeskabinett hat am 09.09.2020 eine Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung beschlossen (BR-Drucks. 518/20). Sie führt eine Mitteilungspflicht über coronabedingte Hilfeleistungen des Bundes und der Länder ein.

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise werden vielen Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen erheblich betroffen sind, von Bund und Ländern Unterstützungsleistungen gewährt (u.a. Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen für KMU). Bei diesen Leistungen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, deren Besteuerung sicherzustellen ist. Das bislang papiergebundene Mitteilungsverfahren nach der Mitteilungsverordnung ist zudem mittelfristig auf ein zeitgemäßes elektronisches Verfahren umzustellen.

Die Änderung der Mitteilungsverordnung umfasst diese beiden Punkte:

  • Zum einen werden die öffentlichen Stellen, die die vorgenannten Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen bewilligen, zur Mitteilung dieser Zahlungen an die Finanzverwaltung nach Maßgabe des § 93c AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle verpflichtet.