Nach Art. 97 § 32 EGAO gelten folgende Regelungen:
§ 138 Abs. 2 bis 5, § 138b und § 379 Abs. 2 Nr. 1d AO i.d.F. des StUmgBG sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind.
Auf Sachverhalte, die vor dem 01.01.2018 verwirklicht worden sind, ist § 138 Abs. 2 und 3AO a.F. weiterhin anzuwenden.
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