Ausgabe 23/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 08.06.2022
FG Münster, Urt. v. 24.02.2022 - 6 K 1946/21 E, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VI R 8/22)

Müllabfuhr und Abwasser sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Die Entsorgung von Müll durch Bereitstellung von Restmüll- bzw. Komposttonnen und die Abfuhr des Mülls sowie die Ableitung von Schmutzwasser durch eine Stadt oder Gemeinde stellen keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar. Leistungen einer Stadt oder Gemeinde zur Mullabfuhr und Abwasserbeseitigung werden überwiegend nicht im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts des Steuerpflichtigen, sondern außerhalb dessen erbracht.

FG Münster, Urt. v. 24.02.2022 - 6 K 1946/21 E, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VI R 8/22)

In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für Müll- und Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung, da die Leistungen außerhalb des Haushalts erbracht wurden. Darüber hinaus stünde der Sinn und Zweck des § 35a EStG, die Verhinderung von Schwarzarbeit, der Berücksichtigung der Aufwendungen entgegen, da eine kommunale Anschlusspflicht bestehe und es nicht möglich sei, die streitgegenständlichen Leistungen selbst auszuführen.