Ausgabe 48/2022
Sonstiges Aktuell vom 30.11.2022
BMF, Pressemitteilung v. 24.11.2022 - Nr. 056/22

Mündliche Verhandlung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Der BFH wird am Dienstag, dem 17.01.2023, im Revisionsverfahren IX R 15/20 mündlich verhandeln. In dem Verfahren geht es um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020. Die Entscheidung des Gerichts wird voraussichtlich in einem gesonderten Termin Ende Januar 2023 verkündet werden.

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe i.S.d. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG. Die Kläger sind der Ansicht, dass der unbefristet erhobene Solidaritätszuschlag mit dem Auslaufen des sog. Solidarpakts II am 31.12.2019 sowie der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs seine Rechtfertigung verloren habe. Daher verstoße die Erhebung des (verfassungsgemäß) eingeführten Solidaritätszuschlags nunmehr gegen das Grundgesetz.

Darüber hinaus halten die Kläger die ab 2021 erfolgende Rückführung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig. In dem Umstand, dass seit dem Veranlagungszeitraum 2021 nur noch rund 10 % der Steuerpflichtigen den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, sehen sie vor allem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Der BFH wird sich damit auseinanderzusetzen haben, ob er - wie von den Klägern angeregt - eine Entscheidung des BVerfG einholt. Eine Vorlage an das BVerfG setzt voraus, dass der BFH das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 für verfassungswidrig hält.