Der BFH hat mit aktuellem Urteil klargestellt, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohnungseigentum steuerfrei ist, auch für den Fall, dass sich darin ein häusliches Arbeitszimmer befand und dieses in den Vorjahren von der Einkommensteuer abgesetzt wurde.
Tätigt ein Steuerpflichtiger private Veräußerungsgeschäfte, ist der erzielte Veräußerungsgewinn dann steuerpflichtig, wenn sich der Verkaufsvorgang innerhalb der gesetzlich geregelten Spekulationsfrist befindet.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt für den Verkauf von Grundstücken und Gebäuden hierbei eine Spekulationsfrist von zehn Jahren, wenn diese Gebäude nicht ausschließlich privat genutzt wurden bzw. im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Liegt ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vor, wird dieser im Bereich der sonstigen Einkünfte (§ 22 EStG) im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Relevant für die Ermittlung der Spekulationsfrist ist nicht der Übergang von Nutzen und Lasten i.S.d. § 39 AO, sondern ausschließlich das Datum der Kaufverträge bei Kauf und Verkauf. |
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