Bereits in einer früheren Kurzinformation (Nr. 34/2008 v. 20.06.2008) hatte die Vorgängerbehörde der OFD NRW (OFD Rheinland) auf die Neuregelung, d.h. die ausschüttungsunabhängige Nachzahlung, des Körperschaftsteuerhöhungsbetrags durch § 38 Abs. 4 ff. KStG hingewiesen. § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG enthält jedoch ein Antragswahlrecht auf Fortgeltung der alten ausschüttungsabhängigen Regelung. Ausgeschlossen sind davon allerdings u.a. Wohnungsunternehmen des privaten Rechts, deren mittelbare oder unmittelbare Anteilseigner nicht zu mindestens 50 % juristische Personen des öffentlichen Rechts oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Körperschaften sind.
Die Finanzverwaltung hatte in Folge dieses Ausschlusses vom Wahlrecht zahlreiche Einsprüche gegen die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags und die damit gleichzeitig erfolgte Ablehnung des Antrags nach § 34 Abs. 16 KStG zu vermelden.
Die OFD NRW hat darauf hingewiesen, dass die Streitfrage
zurzeit in einem Musterverfahren vor dem BFH geklärt wird (Az.
In der Kurzinformation wird allerdings ausdrücklich angeordnet, dass keine AdV zu gewähren ist. |
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