Ausgabe 23/2017
Thema der Woche vom 06.06.2017
BFH, Urt. v. 29.03.2017 - XI R 5/16

Nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung ist die Vorsteuer zu berichtigen

Der BFH hat mit Urteil vom 29.03.2017 über die Frage entschieden, ob im Fall einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung eine Korrektur der Vorsteuer nach § 17 Abs. 2 UStG durch den Insolvenzverwalter durchzuführen ist. Weitere Frage war, ob die daraus resultierende Umsatzsteuer als eine Masseverbindlichkeit oder eine Insolvenzforderung zu qualifizieren ist.

BFH, Urt. v. 29.03.2017 - XI R 5/16

Rechtlicher Rahmen

  • § 17 Abs. 1, 2 UStG eröffnet die Möglichkeit zur Korrektur der Umsatzsteuer, wenn sich die Bemessungsgrun dlage geändert hat, z.B. auch bei der Rückabwicklung des zugrundeliegenden Umsatzgeschäfts.
  • Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist eine Korrektur auch dann durchzuführen, wenn das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist. Uneinbringlich ist ein Entgelt, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann.
  • Eine Insolvenzforderung ist ein Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner, der bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde. Diese Forderungen können grundsätzlich nur noch durch Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgt werden.