Allein das Innehaben einer Anschrift ohne das Hinzutreten weiterer Merkmale wie das eines tatsächlichen Aufenthalts begründet keine Ansässigkeit im Ausland. Nur durch die Bezeichnung einer Adresse im Ausland und die Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reisepass sowie einer Abmeldebestätigung, woraus sich ergibt, dass ein Steuerpflichtiger nach Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes ins Ausland verzogen ist, ist nicht ersichtlich, dass der Steuerpflichtige in diesem Zuge eine Ansässigkeit im Ausland an der von ihm bezeichneten Anschrift begründet hat. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln, dass § 50d Abs. 12 EStG auf sämtliche nach dem 01.01.2017 zugeflossene Abfindungen unabhängig davon Anwendung findet, zu welchem Zeitpunkt der Rechtsgrund für die Abfindungszahlung geschaffen wurde. Eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beinhaltet gem. § 39 Abs. 1 Satz 4 EStG eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und gem. § 164 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden kann.
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