Ausgabe 21/2020
Thema der Woche vom 20.05.2020
BFH, Urt. v. 22.01.2020 - II R 41/17

Nachlassverbindlichkeiten bei einer Wahlgrabstätte

Nachlassverbindlichkeiten für das Grabmal des Erblassers sowie die Kosten der Grabpflege können vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Was ist jedoch im Fall einer Wahlgrabstätte, für die der Erbe vom Erblasser das Nutzungsrecht erworben hat und in der nicht der Erblasser, sondern (auch) eine andere Person bestattet wurde? Zur Frage, welche Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit auch dieser Kosten erfüllt sein müssen, hat sich nun der BFH in einem aktuellen Urteil geäußert.

BFH, Urt. v. 22.01.2020 - II R 41/17

Rechtlicher Rahmen

  • Der Erwerb durch Erbanfall gem. § 1922 Abs. 1 BGB gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen im Rahmen der sachlichen Steuerpflicht.
  • Die Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten aus dem Nachlass des Erblassers ergibt sich aus § 10 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 ErbStG. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind Kosten der Bestattung des Erblassers, eines angemessenen Grabdenkmals sowie die Kosten einer üblichen Grabpflege und die unmittelbaren Abwicklungskosten des Nachlasses abzugsfähig. Ohne gesonderten Nachweis kann für diese Kosten ein Betrag von 10.300 € abgezogen werden. Die Kosten für für die übliche Grabpflege werden mit dem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer angesetzt.

Der Urteilsfall