Nachlassverbindlichkeiten für das Grabmal des Erblassers sowie die Kosten der Grabpflege können vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Was ist jedoch im Fall einer Wahlgrabstätte, für die der Erbe vom Erblasser das Nutzungsrecht erworben hat und in der nicht der Erblasser, sondern (auch) eine andere Person bestattet wurde? Zur Frage, welche Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit auch dieser Kosten erfüllt sein müssen, hat sich nun der BFH in einem aktuellen Urteil geäußert.
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