Löst ein Steuerpflichtiger ein beim Kauf eines unbebauten Grundstücks vereinbartes dingliches Recht ab, um das Grundstück zu nicht mehr durch das Recht belasteten Zwecken nutzen zu können, sind die Aufwendungen zur Beseitigung der dinglichen Belastung nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden.
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