Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns
nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 2002 erfolgt stichtagsbezogen
auf den Veräußerungszeitpunkt. Nachträgliche Veränderungen des
Veräußerungspreises aus einem Anteilsverkauf (hier infolge eines
Streitvergleichs) sowie nachträglich angefallene Veräußerungskosten
wirken deswegen gewinnmindernd auf den Veräußerungszeitpunkt zurück.
Das betrifft nicht nur die nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG 2002 (außerbilanziell)
vorzunehmende Einkommenskorrektur, sondern auch die (ebenfalls außerbilanziell)
vorzunehmende (Gegen-)Korrektur des daraus abzuleitenden steuerbilanziellen
Gewinns (Bestätigung und Fortführung des Senatsurt. v. 22.12.2010
- I R 58/10, zum Teil entgegen BMF-Schreiben v. 13.03.2008, BStBl
I 2008,
Kurzfassung
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