Ausgabe 43/2014
Thema der Woche vom 23.10.2014

Nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Seit dem Systemwechsel bei den Einkünften aus § 20 EStG unterliegen diese Einkünfte grundsätzlich einem besonderen Steuersatz (§ 32d EStG). Sie sind daher nur noch mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu versteuern. Eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erfolgt prinzipiell nicht mehr - es sei denn, diese Variante führt zu einer niedrigeren Steuer (§ 32d EStG). Wegen des deutlich reduzierten Steuersatzes hat der Gesetzgeber lediglich einen pauschalen Werbungskostenabzug zugelassen (vgl. § 20 Abs. 9 EStG). Daher sind grundsätzlich nur 801 ı bei Unverheirateten und 1.602 ı bei Ehegatten pauschal als Werbungskosten abzugsfähig (Sparerpauschbetrag). Der BFH hat nun in seinem Urteil vom 01.07.2014 - VIII R 53/12 dazu Stellung genommen, wann ein weitergehender Werbungskostenabzug überhaupt in Betracht kommen kann.

Ausgangssachverhalt