Ist die Immobilie veräußert, können am Ende einer Vermietungstätigkeit noch Schuldzinsen an die Bank aufgrund einer Darlehensrestvaluta zu zahlen sein. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein nachträglicher Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur zulässig, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Darlehenstilgung ausreicht. Dieser Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH; daran hält er auch fest.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Eheleute, die für die betreffenden Streitjahre (2009 bis 2011) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin war Eigentümerin eines bebauten Grundstücks (Objekt B). Sie erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Außerdem war die Klägerin bis in das Jahr 2007 Eigentümerin eines weiteren bebauten Grundstücks (Objekt A) und erzielte daraus ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Anschaffungskosten beider Grundstücke waren durch mehrere Darlehen fremdfinanziert worden.
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