Ausgabe 23/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 05.06.2014
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.02.2014 - 5 K 5235/12

Nachweis der Ausfuhr bei geringwertigen Gebrauchsgegenständen

Der Belegnachweis ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Folglich kann er bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erbracht werden.

FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.02.2014 - 5 K 5235/12

Kurzfassung

Streitig waren der für eine steuerfreie Ausfuhr nach § 6 UStG zu führende Buch- und Belegnachweis. Auf den Rechnungen und den Ausfuhrbelegen hatte die Klägerin als Artikelbezeichnung lediglich Sammelbezeichnungen, z.B. "Lederware Dupont", "Gürtel Dupont" oder "Kugelschreiber Montegrappa“ angegeben. In einigen Rechnungen war sogar nur die Artikelnummer aufgeführt. Nach Auffassung des Finanzamts ist dadurch eine Identifikation der ausgeführten Gegenstände nicht möglich. Die Klägerin ergänzte ihre Angaben im Verlauf der Prüfung durch das Finanzamt. Die Lieferungen sollten jedoch trotzdem wegen Beweismängeln steuerpflichtig sein.