Der BFH hat entschieden, dass der Nachweis für die fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel erbracht werden kann.
Im aktuellen Fall erzielte ein Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. In den Streitjahren 2009 sowie 2013 bildete dieser für die künftige Anschaffung eines Pkw jeweils einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 20.000 € bzw. 8.000 €.
Der Rechtsanwalt schaffte sich im ersten Zeitraum ein gebrauchtes Fahrzeug an. Für dieses nahm er die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch. Er nutzte das Fahrzeug, bis er ein weiteres gebrauchtes Fahrzeug anschaffte. Beide Fahrzeuge ordnete der Kläger seinem Betriebsvermögen zu.
Darüber hinaus verfügte der Rechtsanwalt über einen weiteren Pkw, der ebenfalls dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde. Dieses Fahrzeug konnte auch für private Fahrten genutzt werden. Für Privatfahrten standen ferner weitere Fahrzeuge zur Verfügung.
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