Mit Wirkung zum 01.10.2014 hat der Gesetzgeber § 13b UStG für den Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen geändert. Ab Oktober tritt der Wechsel der Steuerschuldnerschaft (wieder) ein, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung wiederum selbst für eine Bauleistung auf der Ausgangsseite verwendet. Entsprechendes gilt für Gebäudereinigungsleistungen.
Der Leistende kann davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 13b UStG vorliegen, wenn das zuständige Finanzamt dies bescheinigt hat. Die Finanzämter bescheinigen in diesen Fällen, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der entsprechende Bau-/Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
Das BMF hat dafür den Vordruck USt 1 TG auf Bauleistungen erweitert. Bislang galt der Vordruck nur für den Nachweis bei Gebäudereinigungsleistungen. Legt der Leistungsempfänger den USt 1 TG vor, kann der leistende Unternehmer von der Anwendung des § 13b UStG ausgehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Bescheinigung gefälscht ist oder durch Widerruf oder Rücknahme bereits ungültig war - es sei denn, der Leistende hatte davon Kenntnis.
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