Die Angabe „in tropischem Klima” in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestimmung des Kurorts i.S.d. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EStDV nicht. Kosten für die Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand sind aufgrund dessen nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Streitig war, ob die Aufwendungen des Klägers verbunden mit einem Auslandsaufenthalt als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen waren. Der Kläger ist mit einem Grad von 90 behindert. Es gibt kein Merkzeichen "H". Er leidet unter Bechterew im fortgeschrittenen Stadium, hat erhebliche Bewegungseinschränkungen, rheumatische Beschwerden sowie eine sog. Kälteallodynie, welche nicht heilbar ist. Laut einer amtsärztlichen Bescheinigung wurde bestätigt, dass der Kläger sich in den kühlen Monaten von Oktober bis Mai im heißen tropischen Klima aufhalten sollte. Im Jahr 2018 flog der Kläger unmittelbar nach Ausstellung des Attests - also einen Tag später - nach Thailand. Hierdurch entstanden ihm Aufwendungen wie Miete, Flug und Haushaltshilfe. Der Kläger wollte diese als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen.
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