FG Hamburg, Urt. v. 10.09.2013 - 3
K 80/13, NZB
(Az. beim BFH: VIII B 126/13)
Nebeneinander
ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Krankengymnasten
Eine aufgrund
eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich ausgeübte Tätigkeit
eines Krankengymnasten liegt nur vor, wenn er - hinausgehend über
Erstgespräch, gelegentliche Kontrollen und Abrechnungskontrolle
- bei jedem einzelnen Patienten auf die Behandlung Einfluss nimmt
und dazu jeweils selbst zumindest die Anamnese und zwischenzeitliche Kontrollen
durchführt.
Ein Krankengymnast kann nebeneinander
eine gewerbliche (als Praxisinhaber) und eine freiberufliche Tätigkeit
(als selbst Behandelnder) ausüben. Die Tätigkeiten sind steuerlich
getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung z. B. nach den einzelnen
behandelten Patienten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist
oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden
kann.
FG Hamburg, Urt. v. 10.09.2013 - 3
K 80/13, NZB
(Az. beim BFH: VIII B 126/13)
Kurzfassung
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "STEUER-TELEX" abrufen.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.