§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG 2013 ist nicht dahingehend auszulegen, dass auch passive Rechnungsabgrenzungsposten als Schulden abzugsfähig sind. Darin liegt kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Gleichheitssatz.
Eine Werbeunternehmens-GmbH verpflichtete sich, für die Dauer von fünf Jahren Werbung auf Kfz zu präsentieren. Nach Vertragsabschluss zahlten die Auftraggeber das geschuldete Entgelt für die gesamte Laufzeit des Vertrags. In der Bilanz der GmbH wurden passive Rechnungsabgrenzungsposten für die Werbepflicht gebildet. Am 25.07.2013 starb der einzige Gesellschafter. Die GmbH reichte beim Finanzamt die Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für nichtbörsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften ein und zog dabei die passiven Rechnungsabgrenzungsposten bei der Ermittlung des Werts des Verwaltungsvermögens als Schulden ab, so dass der Verwaltungsvermögenswert 0 € betrug. Das Finanzamt widersprach jedoch dem Abzug.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|