Ausgabe 17/2021
Thema der Woche vom 28.04.2021
BMF-Schreiben v. 13.04.2021 - IV C 5 - S 2334/19/10007 :002

Neue Anwendungsregeln zur Abgrenzung von Sach- und Geldleistungen

Sachbezüge als Arbeitslohn

Als Arbeitslohn gelten gem. § 2 LStDV alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.

Somit können als Arbeitslohn alle Einnahmen qualifiziert werden, die

  • im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis gezahlt werden,
  • in Geld bzw. Geldeswert (geldwerter Vorteil) bestehen oder
  • nicht in Geld bestehen (Sachbezüge, wie Wohnung, Kost, Waren etc.).

Dementsprechend stellen alle nicht steuerbefreiten Sachbezüge gleichermaßen Arbeitslohn dar und sind ebenfalls sozialversicherungspflichtig. Bei vergünstigt überlassenen Sachbezügen ist der Unterschiedsbetrag zwischen Wert und Sachbezug als Arbeitslohn entsprechend zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Lohnabrechnung sind sowohl der Barlohn als auch der Vorteil aus dem Sachbezug zu versteuern. Dabei darf ein etwaiges vom Arbeitnehmer gezahltes Entgelt den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Barlohn nicht mindern und ist vom Nettolohn abzuziehen.

Änderung durch das Jahressteuergesetz 2019