Als Arbeitslohn gelten gem. §
Somit können als Arbeitslohn alle Einnahmen qualifiziert werden, die
Dementsprechend stellen alle nicht steuerbefreiten Sachbezüge gleichermaßen Arbeitslohn dar und sind ebenfalls sozialversicherungspflichtig. Bei vergünstigt überlassenen Sachbezügen ist der Unterschiedsbetrag zwischen Wert und Sachbezug als Arbeitslohn entsprechend zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Lohnabrechnung sind sowohl der Barlohn als auch der Vorteil aus dem Sachbezug zu versteuern. Dabei darf ein etwaiges vom Arbeitnehmer gezahltes Entgelt den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Barlohn nicht mindern und ist vom Nettolohn abzuziehen.
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