Ausgabe 10/2021
Thema der Woche vom 10.03.2021
BMF-Schreiben v. 26.02.2021 - IV C 3 - S 2190/21/10002 :013

Neue betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware und -software

Änderung der Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer wichtiger Wirtschaftsgüter aus dem beweglichen Anlagevermögen, wozu auch der Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte, wie beispielsweise Drucker und Scanner, zählen, betrug seit dem Jahr 2001 drei Jahre. Die Nutzungsdauer für "Computerhardware" sowie für die immateriellen Wirtschaftsgüter der "Betriebs- und Anwendersoftware" wurde nun mit Schreiben des BMF vom 26.02.2021 auf ein Jahr gemindert. Damit erfolgt die Abschreibung für Abnutzung bei der folgend noch näher zu bestimmenden Computerhardware und -software bereits im Jahr der Anschaffung. Somit unterliegen diese Wirtschaftsgüter im Grunde nicht mehr der Abschreibung für Abnutzung, da sie bereits im Jahr der Anschaffung vollständig gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Hinweis

Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, wonach sich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts der Abnutzungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, vermindert, gilt nicht, da der Abschreibungszeitraum ein Jahr nicht überschreitet.

Begriff "Computerhardware"