Veränderungen des Jahresbetrags einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen führen stets zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente. Dies gilt auch dann, wenn die Neuberechnung jedes Jahr und damit zeitlich gesehen "regelmäßig" vorgenommen wird.
Kurzfassung
Die Witwenrente wird grundsätzlich gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Satz 4 bis 7 EStG durch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ermittelt. Dieses Ergebnis gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, und zwar für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Abweichend hiervon wird der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags in dem Verhältnis angepasst, in dem der veränderte Jahresbetrag zur Rentensumme steht. Dabei führen regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags nicht zu einer Neuberechnung - und bleiben daher außer Betracht.
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