Die ordnungsgemäße Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Die Finanzämter prüfen diese Voraussetzungen anhand der umsatzsteuerlichen Rechnungsvorgaben in den §§ 14, 14a UStG streng und neigen zu Formalismus. Hinsichtlich des Kriteriums der Leistungsbeschreibung hat sich der BFH nun in zwei aktuellen Urteilen vom 10.07.2019 (XI R 28/18) und vom 15.10.2019 (V R 29/19; V R 44/16) konkretisierend geäußert. Das zweitgenannte Urteil enthält außerdem erhellende Ausführungen zur Voraussetzung des Leistungszeitpunkts.
Der Kläger im Fall war ein Textilhändler im Niedrigpreissegment. In Rechnungen über Warenbezüge waren vom Lieferanten lediglich handelsübliche Gattungsbezeichnungen angegeben ("Hosen", "Blusen", "Pullis"). Das Finanzamt erkannte die Angaben nicht als ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG an und verweigerte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung.
Der Fall gewann bereits im Jahr 2019 an Aufmerksamkeit, da der BFH im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung gewährte (BFH, Beschl. v. 14.03.2019 - V B 3/19, BFH/NV 2019, 654 Nr. 6). Das Urteil des BFH erging nun zur Revision des Klägers gegen das Urteil des FG Hessen (v. 19.06.2018 - 1 K 1828/17), das im Ergebnis der Auffassung des Finanzamts gefolgt war.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|