Der BFH hat mit zwei Urteilen (v. 25.08.2015 - VIII R 3/14 und v. 28.07.2015 - VIII R 50/14) zu verschiedenen Fragen der Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG Stellung genommen. Insbesondere gibt es nun höchstrichterliche Hinweise auf den Umfang der notwendigen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft. Hier stellt sich der BFH gegen die Ansicht der Finanzverwaltung. Außerdem nimmt er auch Stellung zum Zeitpunkt der Antragstellung für den optionalen Wechsel zum Teileinkünfteverfahren und zur Verfassungsmäßigkeit der Befristung des Antrags nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG.
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