Das BMF hat am 03.01.2013 - IV C 5 - S 2351/09/10002 ein neues Schreiben zu den Entfernungspauschalen veröffentlicht, das zu der Neufassung von § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG durch das StVerfG 2011 Stellung nimmt. Hiernach können seit dem 01.01.2012 Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten. Damit wird nun geregelt, dass die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln - entsprechend der Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 ı - jahresbezogen vorzunehmen ist und die tageweise Prüfung ausgeschlossen wird.
Das neue BMF-Schreiben enthält neben ausführlichen
Erläuterungen auch eine Reihe von praxisnahen Beispielen und berücksichtigt
die aktuelle Rechtsprechung des BFH etwa zur kürzesten Straßenverbindung
oder zur Nutzung von Fähren. Das Schreiben ist mit Wirkung ab dem
01.01.2012 anzuwenden. Der bisherige Anwendungserlass zu den Entfernungspauschalen
vom 31.08.2009 (
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