Das BMF hat mit Schreiben vom 02.01.2014 - IV D 4 - S 3102/07/10001 gem. § 203 Abs. 2 BewG den neuen Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren mit 2,59 % bekanntgegeben. Der Basiszins leitet sich aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab und wird von der Deutschen Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag zum Jahresbeginn neu errechnet.
Der Wert des Betriebsvermögens soll vorrangig aus zeitnahen Verkäufen innerhalb eines Jahres oder dem Börsenkurs abgeleitet werden. Kommt diese Bemessungsgrundlage nicht in Betracht, ist der alternative Ansatz nach den in maßgeblichen Wirtschaftskreisen auch für außersteuerliche Zwecke üblicherweise angewandten Bewertungsmethoden zu ermitteln.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 sieht eine Wahlmöglichkeit bei der Bestimmung des Verkehrswerts von Unternehmensvermögen vor. Der gemeine Wert "ist unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln"; über § 109 BewG gilt dies auch für Personenunternehmen und freie Berufe. Das BayLfSt hat die in einzelnen Branchen gebräuchlichen Bewertungsverfahren in einem Überblick mit Stand Januar 2013 zusammengestellt (Vfg. v. 28.02.2013 - ). |
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