Ausgabe 44/2016
Gesetzgebung vom 02.11.2016

Neuer Gesetzentwurf zur Verlustverrechnung

Die Bundesregierung will die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum von Unternehmen verbessern. Profitieren sollen auch junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen. Dazu hat das Bundeskabinett am 14.09.2016 den "Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften" beschlossen. Der Gesetzentwurf ist inzwischen ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden (BR-Drucks. 544/16).

Künftig soll die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet werden. Die geltende Vorschrift zum Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c KStG) regelt, dass nicht genutzte Verluste wegfallen, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe stattfinden.

Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber übertragen, sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste nicht mehr abziehbar. Die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste sind sogar vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % übertragen werden.