Der BFH hat entschieden, dass die auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegte Grundsteuer zur Miete gehört und somit gewerbesteuerlich dem Gewinn zuzurechnen ist.
In § 8 GewStG ist die Hinzurechnung bestimmter Aufwendungen geregelt, soweit diese bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu einem Abzug geführt haben. § 8 Nr. 1 GewStG legt für bestimmte Aufwendungen zunächst den prozentualen Anteil der Hinzurechnung fest. Für die Summe der hinzuzurechnenden Teile der Aufwendungen gilt ein Freibetrag von 200.000 €. Soweit die Summe der Hinzurechnungen den Freibetrag überschreitet, wird sie zu 25 % hinzugerechnet. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sind Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, mit einem Finanzierungsanteil von 50 % zu berücksichtigen.
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