Ausgabe 17/2022
Thema der Woche vom 27.04.2022
BFH, Urt. v. 02.02.2022 - III R 65/19

Neuerungen bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung

Der BFH hat entschieden, dass die auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegte Grundsteuer zur Miete gehört und somit gewerbesteuerlich dem Gewinn zuzurechnen ist.

BFH, Urt. v. 02.02.2022 - III R 65/19

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

In § 8 GewStG ist die Hinzurechnung bestimmter Aufwendungen geregelt, soweit diese bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu einem Abzug geführt haben. § 8 Nr. 1 GewStG legt für bestimmte Aufwendungen zunächst den prozentualen Anteil der Hinzurechnung fest. Für die Summe der hinzuzurechnenden Teile der Aufwendungen gilt ein Freibetrag von 200.000 €. Soweit die Summe der Hinzurechnungen den Freibetrag überschreitet, wird sie zu 25 % hinzugerechnet. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sind Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, mit einem Finanzierungsanteil von 50 % zu berücksichtigen.

Auffassung der Finanzverwaltung