Mögliche Antragsteller einer Anrufungsauskunft (Beteiligte i.S.v. § 42e Satz 1 EStG) sind der Arbeitgeber, der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte i.S.v. § 38 Abs. 3a EStG und der Arbeitnehmer. Eine Anrufungsauskunft können auch Personen beantragen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für Lohnsteuer haften, z.B. gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte i.S.d. §§ 34 und 35 AO. Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind. Das BMF hat die Grundsätze zur Anwendung des § 42e EStG unter Berücksichtigung der aktuellen BFH-Rechtsprechung zusammengefasst und dabei u.a. auf Folgendes hingewiesen:
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|