Durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014,
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist eine Betriebsveranstaltung eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Der Gesetzgeber hat hier eine abstrakte Legaldefinition vorgenommen, die das BMF weiter konkretisiert. Danach sind beispielsweise Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern entsprechende Betriebsveranstaltung im Sinne der Vorschrift. Dabei ist es unerheblich, durch wen die Veranstaltung durchgeführt wird. Sie kann daher vom Arbeitgeber, aber auch durch den Betriebsrat bzw. Personalrat oder eine andere Arbeitnehmervertretung durchgeführt werden.
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