Ausgabe 10/2023
Erbschaft-/Schenkungsteuer Aktuell vom 08.03.2023
Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse v. 26.09.2022

Neues Feststellungsverfahren in Vermächtnisfällen

Nach der Entscheidung des BFH vom 06.05.2021 - II R 34/18 (BStBl II 2022, 712) ist in Vermächtnisfällen der Grundbesitzwert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gegenüber dem Erben und dem Vermächtnisnehmer einheitlich festzustellen. Eine eigenständige Feststellung gegenüber dem Vermächtnisnehmer, wie in R B 151.2 Abs. 2 Nr. 4 ErbStR vorgesehen, lehnt das Gericht ab. Ein nur gegenüber dem Vermächtnisnehmer ergangener Feststellungsbescheid ist nach Ansicht des BFH jedoch nicht nichtig. Diese Urteilsgrundsätze lassen sich auch auf Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG übertragen.

Nach der Entscheidung des BFH vom 16.03.2021 - II R 3/19 (BStBl II 2022, 706) ist der Erbe am Feststellungsverfahren im Bereich der Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen nicht zu beteiligen, wenn er aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbegünstigte Vermögen vollständig auf den Vermächtnisnehmer zu übertragen. Dem Erben steht in diesem Fall die Steuerentlastung für das Unternehmensvermögen nicht zu.

Aufgrund der beiden genannten BFH-Urteile sind die Regelungen der R B 151.2 Abs. 2 Nr. 4 ErbStR nicht mehr anzuwenden. In allen offenen Fällen gilt nunmehr u.a. Folgendes: