Nach der Entscheidung des BFH vom 06.05.2021 - II R 34/18 (BStBl II 2022,
Nach der Entscheidung des BFH vom 16.03.2021 - II R 3/19 (BStBl II 2022,
Aufgrund der beiden genannten BFH-Urteile sind die Regelungen der R B 151.2 Abs. 2 Nr. 4 ErbStR nicht mehr anzuwenden. In allen offenen Fällen gilt nunmehr u.a. Folgendes:
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