Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Dabei sind die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge in dem Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem diese entstanden sind.
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG bestimmt, dass der Steuerpflichtige berechtigt ist, die geschuldete und entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, soweit diese für Zwecke seiner besteuerten Umsätze, also seines Unternehmens, verwendet werden. Dabei entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug dann, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, d.h. die in Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG genannten materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bezieht der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand, der gemischt, also für unternehmerische und private Zwecke, verwendet wird oder werden soll, steht diesem nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH ein Zuordnungswahlrecht zu, d.h., er kann entscheiden, ob er diesen Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen oder in vollem Umfang seinem Privatvermögen zuordnen will. Auch kann der Gegenstand nur entsprechend dem (geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil dem Unternehmen zugeordnet werden.
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