Ausgabe 3/2021
Thema der Woche vom 20.01.2021
BFH, Urt. v. 22.10.2020 - IV R 4/19

Neues zur erweiterten Kürzung für Grundstücke bei der Gewerbesteuer

Bei einer erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen im Rahmen der Gewerbesteuer ist es möglich, entsprechende Steuerpflichtige insoweit ganz von einer Gewerbesteuerbelastung freizustellen. Allerdings darf hierbei nicht gegen das Ausschließlichkeitsverbot im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten verstoßen werden. In einem aktuellen Fall vor dem BFH (v. 22.10.2020 - IV R 4/19) ging es insbesondere um die Frage, inwieweit die Weitervermietung von Grundstücken im Erbbaurecht bzw. Untererbbaurecht schädlich sein kann.

BFH, Urt. v. 22.10.2020 - IV R 4/19

Rechtlicher Rahmen

  • Im Rahmen der einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes zu kürzen.
  • Bestimmte Unternehmen der Immobilienwirtschaft können auf Antrag jedoch die erweiterte Kürzung für Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen.
  • Voraussetzung dafür ist, dass lediglich eigener Grundbesitz sowie eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird oder daneben Wohnungsbauten betreut oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichtet und veräußert werden. Die erweiterte Kürzung bezieht sich dann auf den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.