Ausgabe 40/2010
Thema der Woche vom 07.10.2010

Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten

Das BMF hat die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten im BMF-Schreiben vom 22.09.2010 - IV C 4 - S 2227/07/10002 :002 an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst, wonach der Aufwand für eine Berufsausbildung nach einem absolvierten Erststudium oder für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen ist. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen noch offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 anzuwenden und ersetzen die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 04.11.2005 - IV C 8 - S 2227 - 5/05, BStBl I 2005, 955 und die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 21.6.2007 - IV C 4 - S 2227/07/0002 - 2007/0137269, BStBl I 2007, 492.

Die neue BFH-Rechtsprechung

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium stellen nach § 12 Nr. 5 keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern die Bildungsmaßnahme nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Insoweit können sie nur begrenzt und nicht jahresübergreifend nach § Abs. Nr. 7 bis zu 4.000 ı im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Ohne entsprechend hohe Einkünfte im gleichen VZ verpuffen die Sonderausgaben wirkungslos, während Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Wege des § vorgetragen werden können.