Das BMF hat die einkommensteuerliche
Behandlung von Berufsausbildungskosten im BMF-Schreiben vom 22.09.2010 - IV
C 4 - S 2227/07/10002 :002 an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst,
wonach der Aufwand für eine Berufsausbildung nach einem absolvierten
Erststudium oder für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen
Berufsausbildung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen
ist. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen noch offenen Fällen
ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 anzuwenden und ersetzen die
Grundsätze des BMF-Schreibens vom 04.11.2005 - IV C 8 - S 2227
- 5/05, BStBl I 2005,
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium stellen nach § 12 Nr. 5 keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern die Bildungsmaßnahme nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Insoweit können sie nur begrenzt und nicht jahresübergreifend nach § Abs. Nr. 7 bis zu 4.000 ı im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Ohne entsprechend hohe Einkünfte im gleichen VZ verpuffen die Sonderausgaben wirkungslos, während Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Wege des § vorgetragen werden können.
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