Ausgabe 18/2012
Thema der Woche vom 03.05.2012

Neuregelungen bei der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen

Die MwStSystRL befreit eine Reihe von Dienstleistungen von der Umsatzsteuer, was im nationalen Recht über § 4 Nr. 21 UStG umgesetzt wird. Nun kommt verstärkt Bewegung in diesen Bereich. In den vergangenen Wochen gab es mehrere Verwaltungsanweisungen und im Rahmen des JStG 2013 soll die Vorschrift an das EU-Recht angepasst und daher neu gefasst werden.

Grundzüge

§ 4 Nr. 21 UStG befreit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen. Dem Entwurf des JStG ist zu entnehmen: Durch die Steuerbefreiung der begünstigten Unternehmer soll gewährleistet werden, dass der Zugang zu den Leistungen nicht durch höhere Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn diese Tätigkeiten der Mehrwertsteuer unterworfen wären. Zweck der Steuerbefreiung ist es weiterhin, eine gleichmäßige umsatzsteuerliche Behandlung der privaten und der öffentlichen Schulen herbeizuführen, da die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterhaltenen Schulen gem. § 2 Abs. 3 UStG regelmäßig nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Unter Beachtung der Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL befreit § 4 Nr. 21 Satz 1 UStG Bildungsleistungen, die erbracht werden durch