Ausgabe 29/2022
Umsatzsteuer Aktuell vom 20.07.2022
BFH, Urt. v. 21.04.2022 - V R 2/22 (V R 6/18)

Neutralitätsgrundsatz bei Steuersatzermäßigungen für Holzhackschnitzel

  1. Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 MwStSystRL einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, kann dessen Anwendungsbereich anhand der Kombinierten Nomenklatur auf bestimmte Kategorien von Lieferungen von Brennholz begrenzen, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (Folgeentscheidung zu EuGH, Urt. v. 03.02.2022 - C-515/20, Finanzamt A, Änderung der Rechtsprechung).
  2. Daher können Holzhackschnitzel auch dann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz i.S.d. Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Dem steht das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz austauschbar sind.
BFH, Urt. v. 21.04.2022 - V R 2/22 (V R 6/18)

Die Klägerin lieferte im Streitjahr 2015 u.a. Holzhackschnitzel an die Gemeinde A und das Pfarramt B. Im Unterschied zum Finanzamt war die Klägerin der Auffassung, dass für ihre Leistungen der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG zur Anwendung komme.