Die Klägerin lieferte im Streitjahr 2015 u.a. Holzhackschnitzel an die Gemeinde A und das Pfarramt B. Im Unterschied zum Finanzamt war die Klägerin der Auffassung, dass für ihre Leistungen der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG zur Anwendung komme.
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