Ausgabe 30/2018
Thema der Woche vom 24.07.2018
BFH, Urt. v. 14.03.2018 - X R 17/16

Nichtabziehbare Schuldzinsen und Verlustberücksichtigung

Nach § 4 Abs. 4a EStG können betriebliche Schuldzinsen als nicht abziehbar qualifiziert werden. Der BFH hat sich nun in einem aktuellen Urteil zu verschiedenen Zweifelsfällen bei der Anwendung der Norm geäußert. Dabei stellt er sich gegen die von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht zur Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen der Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen.

BFH, Urt. v. 14.03.2018 - X R 17/16

Rechtlicher Rahmen

  • Mit § 4 Abs. 4a EStG sollen Steuergestaltungen verhindert werden, durch die privat veranlasste Schuldzinsen in den betrieblichen Bereich verlagert wurden (sog. Zwei- oder Mehrkontenmodelle).
  • Die Regelung greift bei sog. Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ein. Eine Überentnahme i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen übersteigen. Überentnahmen können hierbei mit entsprechenden Unterentnahmen der Vorjahre verrechnet werden.