Nach § 4 Abs. 4a EStG können betriebliche Schuldzinsen als nicht abziehbar qualifiziert werden. Der BFH hat sich nun in einem aktuellen Urteil zu verschiedenen Zweifelsfällen bei der Anwendung der Norm geäußert. Dabei stellt er sich gegen die von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht zur Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen der Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen.
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