Wird eine vom Erblasser einem Dritten eingeräumte Kaufoption für ein Erbbaurecht nach Eintritt des Erbfalls mit der Rechtsfolge ausgeübt, dass aufgrund der Ablösung einer das Erbbaurecht belastenden Grundschuld vom Erben eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss, kann diese von der Optionsausübung abhängige und daher zum Besteuerungszeitpunkt weder rechtlich noch wirtschaftlich feststehende Belastung nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.
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